
Beitragsordnung und Schulgeld
Teil I
I. Diese Beitragsordnung regelt Höhe und Zahlungsweise der durch den Vertragspartner gemäß Schulvertrag zu entrichtenden Entgelte.
II.
a) Das Schulgeld ist eine Jahresschuld. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
b) Die Bezahlung erfolgt im Voraus, entweder als Halbjahresbetrag zum 1. August und 1. Februar oder in Monatsanteilen zum 1. eines jeden Monats.
c) Der Vertragspartner erteilt dem Trägerverein Kult-Ur-Dorf e.V. der Neuen-Auetal-Schule Lüder, die Genehmigung zum Bankeinzug von einem Girokonto.
III. Die Neue-Auetal-Schule Lüder gewährt eine Schulgeldermäßigung für das zweite und jedes weitere Kind desselben Vertragspartners, das die NASL besucht.
IV.
a) Vertragspartner, für die die Regelungen gemäß 4 b und c nicht zutreffen, entrichten das Basis-Schulgeld.
b) Vertragspartner mit mehr als durchschnittlichem Einkommen(nach Selbsteinschätzung) werden gebeten, ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen und ein solidarisches Schulgeld, das über dem Basis-Schulgeld liegt, zu entrichten und/oder bei mehreren Kindern auf die Geschwisterermäßigung nach Punkt drei zu verzichten. Die Differenz zum Basis-Schulgeld wird als Spende betrachtet, über die auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt wird.
c) Vertragspartner mit niedrigem Einkommen können für das jeweilige Schuljahr ein ermäßigtes Schulgeld beantragen.
d)In besonderen Härtefällen kann dem Vertragspartner das Schulgeld auf Antrag erlassen oder reduziert werden. Die Möglichkeit und der Umfang der erweiterten Ermäßigung richten sich nach der in der Anlage 8 näher beschriebenen Berechnungsgrundlage. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dem Vertragspartner unverzüglich zu melden.
V. Das Schulgeld ist unabhängig von eventueller Abwesenheit des Schülers z. B. durch Krankheit, Freistellung etc. sowie von Unterrichtsausfall durch Elementarereignisse u. ä. fällig.
VI. Der Vertragspartner ist verpflichtet für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Änderungen der Bankverbindung hat er unverzüglich mitzuteilen. Bei einem nicht gedeckten Konto oder anderen, in der Verantwortung des Leistungsverpflichteten gelegenen Forderungen der Bank wegen Nichtausführungen der Einzüge, werden dem leistenden Kontoinhaber die entstehenden Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt. Ein Zahlungsrückstand wird dem Vertragspartner durch einmalige Mahnung mitgeteilt. Bei Zahlungsverzug wird eine Gebühr von 5,00 € für jede Mahnung erhoben. Bei dann nicht erfolgender Zahlung wird ohne weitere Mahnung das amtliche Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
VII. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist der Vertragspartner gehalten, dies der Schule sofort mitzuteilen und eine Regelung in Form von Stundung oder Teilzahlung oder eines niedrigeren Schulgelds gemäß 4 c zu beantragen. Erfolgt dies nicht, ist ein Rückstand von mehr als zwei Schulgeld-Monatsanteilen Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrags.
VIII. Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrags ist weiterhin die vollendete unberechtigte Inanspruchnahme eines niedrigeren Schulgelds gemäß 4 c durch
a) falsche Angaben zum Einkommen und Vermögen,
b) nicht oder verspätet mitgeteilten Wegfall des Antragsgrundes.
Eine fristlose Kündigung kann durch Ausgleich aller Forderungen einschließlich evtl. der Schule entstandener Kosten bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen rechtswirksam abgewendet werden, wenn während der letzten 12 Monate keine derartige Kündigung auf diese Weise abgewendet wurde.
VIIII. Die Beitragsordnung wird gemäß den Finanzierungserfordernissen durch den Schulträger beschlossen.
a) Ordentliche Änderungen treten jeweils zum 1. August für das bevorstehende Schuljahr in Kraft und werden dem Vertragspartner spätestens vier Monate zuvor bekannt gegeben.
b) Die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderung der Beitragsordnung durch Umstände, die durch den Schulträger nicht beeinflussbar sind, bleibt hiervon unberührt.
X. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Beitragsordnung berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Schulvertrags.
XI. Kosten für das Mittagessen und die weitere Nachmittagsbetreuung sowie ggf. der Fahrtdienst werden in einem eigenen Vertrag behandelt und separat abgerechnet. Sie sind nicht im Schulgeld enthalten.
Das Schulgeld beträgt monatlich:
- 120 € für das erste Kind (Geringverdiener: Nettoverdienst bis 20.000.- € pro Haushalt)
- 190 € für das erste Kind (Normalverdiener: Nettoverdienst 20.000.- bis 40.000.- € pro Haushalt)
- 240 € für das erste Kind (Besserverdiener: Nettoverdienst über 40.000.- € pro Haushalt )
- für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind werden 50 % des Schulgeldes der vorgenannten Staffelung erhoben. Ab dem vierten Geschwisterkind entfällt die Pflicht zur Schulgeldzahlung für dieses Kind.
Teil II
Die Grundlage für die Gewährung einer Ermäßigung bildet ein formloser Antrag an den Vereinsvorstand zur Begründung. Zudem ist das Formblatt Anlage 8 „Antrag auf Ermäßigung des Schulgeldes“ zu verwenden. Alle Angaben sind durch den Antragsteller wahrheitsgemäß anzugeben und ggf. ausreichend nachzuweisen.
Der erstmalige Antrag auf ein ermäßigtes Schulgeld beim Schuleintritt muss innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages, jedoch spätestens bis zum 31.Juni eines Jahres, für das kommende Schuljahr, gestellt werden. Davon unberührt sind Anträge auf Ermäßigung, die aufgrund unvorhersehbarer Veränderung des Haushaltseinkommens umgehend gestellt werden können.
Gültigwerden der Schulgeldermäßigung erfolgt ab dem darauffolgenden Monat nach Eingang des Antrages und positiver Prüfung. Jeder Antrag auf Ermäßigung wird einzeln geprüft und längstens mit Wirkung bis zum Ablauf des Schuljahres genehmigt.